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Schriftelijke vraag nr. 6-976

van Alexander Miesen (MR) d.d. 8 juni 2016

aan de minister van Financiën, belast met de Bestrijding van de fiscale fraude

SELOR - Sprachenprüfung - Mögliche Befreiung

SELOR
Duitstalige Gemeenschap
taalgebruik
ambtenaar
aanstellingsexamen

Chronologie

8/6/2016Verzending vraag (Einde van de antwoordtermijn: 7/7/2016)
9/12/2018Dossier gesloten

Ook gesteld aan : schriftelijke vraag 6-977

Vraag nr. 6-976 d.d. 8 juni 2016 :

Ihrer Antwort auf meine Frage nr. 6-843 zur Anwerbung von deutschsprachigem Personal in den Zollverwaltungen " Untersuchung und Fahndung " sowie " Streitsachen " entnehme ich, dass sich - laut Artikel 43, § 3, Absatz 3, der koordinierte Gesetze über den Sprachengebrauch - das zweisprachige Personal aus Beamten zusammensetzt, die einen ausreichenden Nachweis über ihre Kenntnisse der zweiten Sprache erbracht haben.

Dies bedeutet in der Praxis, dass die Bewerber eine von SELOR organisierte Sprachenprüfung mit Erfolg absolvieren müssen, um den erforderlichen Nachweis ihrer Sprachenkenntnisse - aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. März 2001 - zu erhalten.

Die Befreiung eines Nachweises der Sprachenkenntnisse und der damit einhergehenden Sprachenprüfung von SELOR kann denjenigen gewährt werden, deren Diplom beweist, dass die zweite Sprache die Grundsprache ihres (Hochschul-) Studiums war.

Jedoch sind meist nur die Deutschprachigen Gemeinschaft-Bürger im Besitz eines Hochschuldiploms kurzer oder langer Studiendauer in deutscher Sprache, die ihr Studium im benachbarten deutschen Ausland absolviert haben. Die Absolventen von belgischen Hochschulen müssen vor oder nach bestandener Eignungsprüfung einen Sprachentest bei SELOR bestehen.

In den Ausschreibungen zur Bildung einer Bewerberreserve wird bisher nicht angegeben, ob das Sprachendiplom bereits bei der Einschreibung zur Eignungsprüfung vorhanden sein muss oder ob es nachgereicht werden kann. Dies kann zur Verunsicherung von potentiellen Kandidaten führen, die beispielsweise im letzten Studienjahr sind, und sich so von einer Prüfungsteilnahme abhalten lassen.

Könnte vorgesehen werden, dass in den Ausschreibungen zur Bildung einer Bewerberreserve angegeben wird, ob das Sprachendiplom bereits bei der Einschreibung zur Eignungsprüfung vorhanden sein muss oder ob dies noch nachgereicht werden kann ?