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Question écrite n° 6-977

de Alexander Miesen (MR) du 8 juin 2016

au ministre de la Défense, chargé de la Fonction publique

SELOR - Sprachenprüfung - Mögliche Befreiung

SELOR
Communauté germanophone
emploi des langues
fonctionnaire
concours administratif

Chronologie

8/6/2016Envoi question (Fin du délai de réponse: 7/7/2016)
7/7/2016Réponse

Aussi posée à : question écrite 6-976

Question n° 6-977 du 8 juin 2016 :

Ihrer Antwort auf meine Frage nr. 6-843 zur Anwerbung von deutschsprachigem Personal in den Zollverwaltungen " Untersuchung und Fahndung " sowie " Streitsachen " entnehme ich, dass sich - laut Artikel 43, § 3, Absatz 3, der koordinierte Gesetze über den Sprachengebrauch - das zweisprachige Personal aus Beamten zusammensetzt, die einen ausreichenden Nachweis über ihre Kenntnisse der zweiten Sprache erbracht haben.

Dies bedeutet in der Praxis, dass die Bewerber eine von SELOR organisierte Sprachenprüfung mit Erfolg absolvieren müssen, um den erforderlichen Nachweis ihrer Sprachenkenntnisse - aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. März 2001 - zu erhalten.

Die Befreiung eines Nachweises der Sprachenkenntnisse und der damit einhergehenden Sprachenprüfung von SELOR kann denjenigen gewährt werden, deren Diplom beweist, dass die zweite Sprache die Grundsprache ihres (Hochschul-) Studiums war.

Jedoch sind meist nur die Deutschprachigen Gemeinschaft-Bürger im Besitz eines Hochschuldiploms kurzer oder langer Studiendauer in deutscher Sprache, die ihr Studium im benachbarten deutschen Ausland absolviert haben. Die Absolventen von belgischen Hochschulen müssen vor oder nach bestandener Eignungsprüfung einen Sprachentest bei SELOR bestehen.

In den Ausschreibungen zur Bildung einer Bewerberreserve wird bisher nicht angegeben, ob das Sprachendiplom bereits bei der Einschreibung zur Eignungsprüfung vorhanden sein muss oder ob es nachgereicht werden kann. Dies kann zur Verunsicherung von potentiellen Kandidaten führen, die beispielsweise im letzten Studienjahr sind, und sich so von einer Prüfungsteilnahme abhalten lassen.

Könnte vorgesehen werden, dass in den Ausschreibungen zur Bildung einer Bewerberreserve angegeben wird, ob das Sprachendiplom bereits bei der Einschreibung zur Eignungsprüfung vorhanden sein muss oder ob dies noch nachgereicht werden kann ?

Réponse reçue le 7 juillet 2016 :

Das ehrenwerte Mitglied wird gebeten, dem Folgenden die Antwort auf seine Fragen zu entnehmen.

Der Besitz eines Sprachzertifikats ist nie Voraussetzung, um sich für eine Auswahl im Wettbewerbsverfahren beim SELOR einschreiben zu können. Es ist lediglich eine Bedingung für die Anwerbung. Dies gibt dem Bewerber die Möglichkeit, sein Sprachzertifikat während des Auswahlverfahrens zu erlangen und schließt Diskriminierung aus.

Es kann jedoch auch sein, dass die Sprachanforderung während des Auswahlverfahrens geprüft wird. Das ist nur dann der Fall, wenn die Gesetzgebung vorsieht, dass die Kenntnis einer anderen Sprache eine unerlässliche Bedingung für die Ausübung der Funktion ist. Bewerber können die von SELOR ausgestellten Sprachzertifikate für die deutsche Sprache als Antragsteller oder als Personalmitglied sowohl für lokale als auch für föderale Dienste benutzen.

Zu Ihrer Bemerkung über die Unklarheit in Ausschreibungen bezüglich des Zeitpunkts, wann ein Sprachzertifikat erlangt sein muss : Dieser Absatz ist eine Standardvorlage von SELOR. Kandidaten, die an einem Auswahlverfahren teilnehmen und in diesem Rahmen Sprachbedingungen für die Hauptsprache oder eine eventuelle Zweitsprache der entsprechenden Funktion zu erfüllen haben, werden darüber von den Auswahlverantwortlichen informiert, zusätzlich zu den schon in den Auswahlvorschriften mitgeteilten, allgemeinen Informationen.

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L'honorable membre est prié de trouver ci-après la réponse à ses questions.

La détention d’un certificat linguistique n’a jamais été une condition requise pour pouvoir s’inscrire à une sélection comparative auprès du SELOR. La détention d’un tel certificat est uniquement une condition requise pour être recruté. Cela donne la possibilité au candidat d’obtenir son certificat linguistique pendant la procédure de sélection et exclut toute discrimination.

Cependant, il se peut que la condition linguistique soit évaluée pendant la procédure de sélection. Cette évaluation a lieu uniquement lorsque la législation prévoit que la connaissance d’une autre langue est une condition nécessaire pour l’exercice de la fonction. Les certificats linguistiques délivrés par le SELOR pour la langue allemande peuvent être utilisés par les candidats en tant que postulant ou en tant que membre du personnel et ce, tant pour les services locaux que fédéraux.

En ce qui concerne votre remarque relative à l’imprécision des postes vacants en ce qui concerne le calendrier lorsqu’un certificat linguistique doit être obtenu. Ce paragraphe est repris dans un template standard du SELOR. Lors d’une procédure de sélection, les candidats qui doivent se conformer à des exigences linguistiques liées à la fonction en question, pour la langue principale ou une éventuelle seconde langue, en sont informés par les chargés de sélection, en plus des informations générales à ce sujet déjà communiquées dans les règlements de sélection.