Gemäß Artikel 56 der Verfassung und dem Gesetz vom 3. Mai 1880 können Kammer und Senat Untersuchungsausschüsse einsetzen.
Ein/e Abgeordnete/r oder ein/e Senator/in reicht den Vorschlag ein, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
Dieser Vorschlag wird wie ein Gesetzesvorschlag geprüft. Erst wird er im Ausschuss und dann in der Plenarsitzung diskutiert, wo anschließend darüber abgestimmt wird. Wenn der Vorschlag angenommen wird, muss die betroffene Kammer einen Ausschuss zusammenstellen. Nun kann die Untersuchung beginnen.
Gemäß dem Gesetz vom 3. Mai 1880 kann die Untersuchung von der Kammer, dem Senat oder einem besonderen Ausschuss durchgeführt werden. In der Praxis ist es immer ein solcher besonderer Ausschuss, der die Untersuchung leitet.
Der Untersuchungsausschuss und sein Präsident verfügen über die gleiche Gewalt wie ein Untersuchungsrichter. Sie können Zeugen aufrufen und anhören. Eine Untersuchung kann einen Monat lang dauern (zum Beispiel das Drama im Heyselstadion) oder auch zwei Jahre (zum Beispiel die Werbung im Fernsehen).
Am Ende der Untersuchung muss der vom Ausschuss bestimmte Berichterstatter im Plenum einen Bericht vorlegen. Dort wird dieser Bericht geprüft und es wird eine Meinung abgegeben über die Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder Resolutionen des Ausschusses. Diese können sogar auf ein neues Gesetz hinauslaufen.
Nach 1950 sind viele Ausschüsse gegründet worden. In den letzten Jahren hat es allerdings einige Reibungen zwischen dem Parlament und der Justiz gegeben, da beide die gleichen Probleme untersuchten (u.a. das Dossier Transnuklear).
| 2001 | Parlamentarischer Ausschuss, beauftragt mit der Untersuchung der legalen und illegalen Förderung von und dem Handel mit den natürlichen Reserven im Gebiet der Großen Seen im Hinblick auf die aktuelle Konfliktsituation und die Verwicklung Belgiens. |
| 1997 | Parlamentarische Untersuchungsausschuss über die Geschehnisse in Ruanda. |
| 1995 | Untersuchungsausschuss mit dem Auftrag, die organisierte Kriminalität in Belgien zu durchleuchten |
| 1990 | Untersuchungsausschuss zur Prüfung der Existenz eines internationalen Untergrund-Informationsnetzwerkes in Belgien, bekannt unter dem Namen Glaive-Gladio". |
| 1988 | Informationsausschuss zur Überprüfung und Einschätzung der Sicherheitsmaßnahmen auf nuklearem Gebiet, der Maßnahmen zur Information und zum Schutz der Bevölkerung, sowie der Möglichkeiten zur Evakuierung im Falle einer Erhöhung der Radioaktivität im Königreich. (Zum ersten Mal 1986 eingesetzt) |
| 1987 | Parlamentarischer Ausschuss zur Untersuchung der Bedingungen in denen Belgien direkt oder indirekt vom Transport oder vom Schmuggel von Waffen und Munition in Länder, die dem durch die Regierung erhobenen Embargo unterliegen, betroffen gewesen wäre. |
| 1980 | Untersuchungsausschuss über die Probleme in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen, aber auch auf die Anwendung des Gesetzes vom 29. Juli 1934 über das Verbot von Privatmilizen und zur Ergänzung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition. |
| 1951 | Untersuchungsausschuss über die Tätigkeit des Office des Séquestres". |
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